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Leider gibt es
derzeit in
der Schweiz bislang noch wenig wissenschaftlich
fundierte Informationen zum Thema Leinenpflicht.
Nachfolgend eine Abhandlung aus Deutschland zu
dem Thema.
Genereller Leinenzwang für Hunde –
ein Tierschutzproblem?
Über den Zwiespalt
zwischen Gefahrenabwehr und tiergerechter
Haltung
von Dorothea Döring, Angela
Mittmann, Barbara M-. Schneider, Michael H.
Erhard
In vielen Städten und Gemeinden
ist ein genereller „Leinenzwang“ für Hunde
vorgeschrieben, um die Bevölkerung vor Gefahren
oder Belästigungen durch Hunde zu schützen.
Insbesondere in Parks und Grünanlagen ist das
Freilaufen von Hunden häufig verboten.
Andererseits fordern tierschutzrechtliche
Bestimmungen eine „verhaltensgerechte“
Unterbringung und „ausreichend Auslauf“.
Ein gewisser juristischer
Zwiespalt bezüglich der Bedürfnisse von Hunden
sowie der gleichzeitigen Gefahrenabwehr zeigt
sich auch in verschiedenen Urteilen, die zu dem
Thema „Leinenzwang“ Stellung nehmen. So wird
beispielsweise in einem jüngeren Urteil des
Verwaltungsgerichtshofes in Baden-Württemberg
bestätigt (AZ 1 S 2720/06), dass ein genereller
Leinenzwang von Gemeinden auferlegt werden kann.
In anderen Bundesländern hingegen urteilten die
Oberverwaltungsgerichte, dass ein genereller
Leinenzwang in einer Gemeinde unzulässig bzw.
unverhältnismäßig ist (z.B.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, AZ 11 KN
38/04, Oberverwaltungsgericht Thüringen, AZ 3 N
699/05). Es stellt sich somit die Frage, welche
Anforderungen an den Auslauf von Hunden aus der
Sicht des Tierschutzes und der Ethologie zu
stellen sind, unter gleichzeitiger
Berücksichtigung der Sicherheit der Bevölkerung.
Tierschutzrechtliche Vorgaben
Das deutsche Tierschutzgesetz
fordert in § 2, dass jedes Tier
verhaltensgerecht untergebracht werden muss und
dass die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung
nicht so eingeschränkt werden darf, dass dem
Tier Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder
Schäden zugefügt werden. Für den Hund werden
diese allgemein formulierten Anforderungen in
der Tierschutz-Hundeverordnung (2. Mai
2001) konkretisiert. Demnach steht jedem Hund
„ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines
Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie
ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund
hält, betreut oder zu betreuen hat“ zu. „Auslauf
und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und
dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.“
Eine pauschale Festlegung von Mindestzeiten für
den Auslauf wurde somit vermieden, um den
individuell unterschiedlichen Haltungsansprüchen
von Hunden Rechnung zu tragen. Eine
Mindestangabe findet sich jedoch in der
amtlichen Begründung der Bundesregierung zur
Tierschutz-Hundeverordnung: „Der Auslauf sollte
mindestens zweimal täglich im Freien gewährt
werden und eine Zeitdauer von einer Stunde
täglich nicht unterschreiten.“
Funktionen des Auslaufs
Bewegungsbedarf
Der Bewegungsbedarf eines Hundes
ist u.a. von der Rasse, dem Alter, dem
Gesundheitszustand, dem Trainingszustand und dem
physiologischen Zustand (z.B. Trächtigkeit)
abhängig.
Nach Feddersen-Petersen (1997)
sollte einem Hund zwei bis vier Stunden Bewegung
pro Tag zugestanden werden. Hallgren (1997)
empfiehlt für einen ausgewachsenen Hund von
Schäferhundgröße etwa drei Stunden Bewegung am
Tag.
Voraussetzung für konkrete
Empfehlungen von Auslaufzeiten ist
selbstverständlich die Rücksichtnahme auf
individuelle Leistungsgrenzen (z.B. Alter,
Gesundheitszustand, Trainingszustand), so dass
in jedem Fall auf Zeichen der Überforderung zu
achten ist, insbesondere bei älteren Hunden und
Welpen.
Ältere Hunde größerer Rassen
entwickeln beispielsweise häufig Gelenkprobleme
(z.B. Arthrose), was die Bewegungsfähigkeit und
Belastbarkeit deutlich einschränkt. Doch auch
Welpen und Junghunde sind körperlich nicht so
belastbar, wie gesunde, adulte Tiere. Daher ist
beim Auslauf darauf zu achten, dass der Welpe
nicht überfordert wird. Welpen sollte nur so
viel Bewegung abverlangt werden, wie sie durch
das Spiel z.B. mit anderen Hunden haben. Lange
Wanderungen oder das Laufen am Fahrrad sind für
Welpen, Junghunde und für alte Hunde körperlich
zu belastend und daher abzulehnen. Bei
Spaziergängen ist auf Pausen zu achten,
insbesondere bei Anzeichen von Ermüdung oder
Überforderung. Andererseits ist es für die
Verhaltensentwicklung eines Welpen essenziell,
möglichst viele Umweltreize kennenzulernen und
vielseitigen Kontakt mit anderen Hunden und
Menschen zu haben. Dies ist mit kurzen
Aufenthalten an möglichst vielen verschiedenen
Orten zu gewährleisten
Erkundungsmöglichkeiten
Der tägliche Spaziergang ist für
Hunde aller Altersstufen wichtig, denn er bietet
dem Tier die Möglichkeit, Umgebungsreize
aufzunehmen und seine Umwelt zu erkunden.
Insbesondere die Möglichkeit zur olfaktorischen
Erkundung ist für den Hund beim Spaziergang von
großer Bedeutung. Der alleinige Aufenthalt im
Garten kann einen Spaziergang mit seinen
vielfältigen Erkundungsmöglichkeiten und dem
wechselnden Reizangebot nicht ersetzen (Overall,
1997). Dies belegt eine Studie von Kobelt et al.
(2003) an über 200 Hunden, die in Australien
ganztags im Garten gehalten wurden. Das
Vorkommen von Verhaltensproblemen wie exzessives
Bellen, übermäßiges Herumrennen, Kreis- oder
Hin- und Herlaufen („pacing“) und Ausbrechen war
signifikant abhängig von der Auslaufhäufigkeit.
Je häufiger die Hunde Auslauf hatten, desto
seltener kamen die Probleme vor. Ob der Auslauf
an der Leine erfolgte oder nicht, hatte dabei
keinen Effekt auf das Vorkommen der genannten
Probleme.
Ausscheidungsverhalten
Hunde streben danach,
Aufenthaltsorte und Ausscheidungsorte räumlich
voneinander zu trennen (Militzer und Bergmann,
1994). Diese Tendenz ist die Voraussetzung für
das Erlernen der Stubenreinheit. Der Hund sollte
regelmäßig (möglichst vier bis fünf Mal täglich)
im Freien die Gelegenheit erhalten, sich zu
ösen. Die Ermöglichung eines Auslaufs im Freien
dient damit auch dem normalen
Ausscheidungsverhalten des Hundes, insbesondere,
weil Bewegung den Kotabsatz fördert.
Sozialverhalten
Hunde kommunizieren miteinander
im direkten Kontakt, aber auch durch das
Hinterlassen und Prüfen von Duftmarken. Diese
enthalten für sie wichtige Informationen über
das andere Individuum, u.a. über dessen
Zyklusstand. Der tägliche Auslauf bzw.
Spaziergang bietet die Möglichkeit zu
Begegnungen mit Artgenossen, aber auch zum
Hinterlassen und Prüfen von Duftmarken. Als
hochsoziale Tiere haben Hunde einen Bedarf an
ausreichendem Sozialkontakt. Hierzu zählt nicht
nur der Kontakt zum Menschen, sondern auch zum
Artgenossen. Nur in der freien Begegnung mit
anderen Hunden kann normales Sozialverhalten
gelernt und geübt werden.
Der Spaziergang bietet außerdem
Hund und Besitzer die Möglichkeit , durch die
gemeinsame Unternehmung ihre Beziehung
zueinander zu festigen, insbesondere durch das
gemeinsame Erkunden und gemeinsames Spiel.
Besonders bei Hunden in Zwinger- und
Anbindehaltung erfüllt der Auslauf somit auch
wichtige soziale Funktionen hinsichtlich der
Mensch-Hund-Beziehung.
Auslauf an der Leine
Verhaltensprobleme durch
Unterbeschäftigung
Wird ein Hund ausschließlich an
der Leine geführt, wird er in seinen Bewegungs-
und Erkundungsmöglichkeiten stark eingeschränkt.
Er kann weder in seiner Laufgeschwindigkeit noch
in der Auswahl der für ihn relevanten Reize
seinen Motivationen folgen. (Feddersen-Petersen,
1997), denn der Mensch bestimmt das Tempo und
gewährt dem Hund an der Leine häufig nicht
ausreichend Möglichkeiten zum Suchen und Prüfen
von Duftmarken. Dies ist insbesondere beim
Führen an der kurzen Leine und auch beim Führen
des Hundes am Fahrrad der Fall. Aus den
genannten Gründen bietet das Ausführen an der
Leine einem Hund nicht die gleiche Qualität der
Auslastung und Reizaufnahme wie der freie
Auslauf. Daher besteht bei Leinenzwang die
Gefahr, dass die Hunde nicht ausreichend
ausgelastet werden. Wird hier nicht gezielt
gegengesteuert, können sich aufgrund der
Unterbeschäftigung Verhaltensprobleme
entwickeln. Eine Untersuchung von Hallgren
(1997) zeigte, dass eine Unterstimulation von
Hunden mit häufigerem Auftreten von
Verhaltensproblemen verbunden ist.
Verhaltensprobleme durch
Behinderung des Sozialverhaltens
Nicht nur Bewegungs- und
Erkundungsverhalten werden durch ein
ausschließliches Führen an der Leine
eingeschränkt, sondern insbesondere auch das
artgemäße, innerartliche Sozialverhalten. Denn
Leinenzwang unterbindet die Möglichkeit zu
freiem Kontakt (und Spiel) mit Artgenossen.
Dieser ist jedoch für das Sozialverhalten des
Hundes von größter Bedeutung. Jeder Hund muss
von frühester Jugend Sozialverhalten lernen,
wozu er Kontakte zu Artgenossen braucht
(Feddersen-Petersen, 1997). Nach
Feddersen-Petersen (1997) können sich durch
ständiges Anleinen wegen Unterbindens der
arttypischen Kommunikation mit anderen Hunden
Verhaltensfehlentwicklungen ergeben.
Viele Hunde verhalten sich
demnach an der Leine aggressiv oder ängstlich
Artgenossen gegenüber. Eine Ursache dafür ist,
dass Hunde bei unzureichenden
Kontaktmöglichkeiten oder bei dauerhafter
Isolation ihre Sozialkompetenz gegenüber
Artgenossen verlieren. Eine weitere Ursache für
aggressives Verhalten an der Leine ist das
frustrationsbedingte aggressive Verhalten, da
die Hunde ihre Artgenossen auf Entfernung sehen,
jedoch keine Möglichkeit der Kontaktaufnahme
haben. Auch angstagressives Verhalten kann an
der Leine häufig beobachtet werden, da die
Möglichkeit des Ausweichens, also die Flucht,
dem Hund verwehrt wird. Wird ein angeleinter
Hund von einem Artgenossen bedrängt, kann es
daher zur Eskalation einer Situation kommen.
Gefahrenabwehr bei
Problemhunden
Zu einer tiergerechten Haltung
gehört die Möglichkeit zu freiem Auslauf ohne
Leine und zu freiem Kontakt mit Artgenossen.
Wenn ein Hund jedoch aufgrund seines Verhaltens
Menschen, andere Hunde oder Tiere gefährdet
(z.B. Aggressionsverhalten, Anspringen,
Streunen, Wildern), hat die Gefahrenvermeidung
oberste Priorität. Untersuchungen von Roll
(1994, siehe auch Roll und Unselm, 1997)
zeigten, dass der Großteil der Hunde, die andere
Hunde verletzt haben, ohne Leine lief (86,4
Prozent) und bereits wiederholt gebissen hatte
(87,5Prozent). Deshalb sollte ein Problemhund
einer Verhaltenstherapie zugeführt und so
gehalten werden, dass er niemanden gefährdet.
Damit auch ein problematischer Hund die
Möglichkeit zur Bewegung ohne Leine erhält,
sollte er kontrollierten Freilauf unter
Maulkorbschutz oder in einem hundesicher
eingezäunten Gelände erhalten. Bei Hunden, bei
denen die Gefahr des Weglaufens oder Wilderns
besteht, sollte der Spaziergang an der langen
Leine (Schleppleine) erfolgen, um dem Tier
wenigstens ein Minimum an Freiheit an Freiheit
zu gewähren. Der Freilauf ohne Leine sollte bei
diesen Hunden ebenfalls auf einem eingezäunten
Grundstück ermöglicht werden, wo auch der
Rückruf geübt werden kann. Wünschenswert ist in
jedem Fall das Durchführen eines
Verhaltenstrainings, um das Problem zu bessern
und dem Hund dadurch in Zukunft möglichst
tiergerechte Haltungsbedingungen gewähren zu
können.
Bewertung eines generellen
Leinenzwangs
Nach Feddersen-Petersen (1979)
ist ständiges Anleinen tierschutzrelevant, da
dem Hund nicht nur die Möglichkeit genommen
wird, seinem Bewegungsbedürfnis nachzukommen,
sondern vielmehr die Möglichkeit der Aufnahme
der für den Hund bedeutsamen Reizqualitäten
verringert oder ganz verhindert wird und sich
schließlich durch das Unterbinden arttypischer
Kommunikation mit anderen Hunden
Verhaltensfehlentwicklungen ergeben können.
Aufgrund dieser Argumentation kommt Kluge (2002)
in seinem Kommentar zum Tierschutzgesetz zu dem
Schluss, dass durch Leinenzwang den Hunden
Schäden im Sinne des § 1 Satz 2 des
Tierschutzgesetzes zugefügt werden. Es erscheint
Kluge als zweifelhaft, ob solche Schäden den
Hunden zugefügt werden dürfen, die bisher nicht
verhaltensauffällig geworden sind.
In der früheren Verordnung über
das Halten von Hunden im Freien (1975) war für
Hunde in Anbindehaltung und „Räumlichkeiten“
(nach § 6) 60 Minuten „freier Auslauf“
vorgeschrieben. Nach Lorz und Metzger (1999) ist
das bloße Spazierenführen oder der Aufenthalt
auf einem Balkon nicht als „freier Auslauf“ zu
werten. Da davon auszugehen ist, dass mit dem
Neuerlass der Tierschutz-Hundeverordnung (2001)
keine Verschlechterung beabsichtigt war, kann
man vermuten, dass mit der neuen Formulierung
„ausreichend Auslauf“ auch nicht das angeleinte
Spazierenführen gemeint ist. Dies deckt sich mit
dem Kommentar zum Tierschutzgesetz von Hirt et
al. (2007), der besagt: „Beim Auslauf muss der
Hund im Freien laufen können; das Hinauslassen
auf den Balkon oder einen Hinterhof genügt auf
keinen Fall.“.
Somit sind sich die Kommentatoren
des Tierschutzgesetzes einig, dass ein
genereller Leinenzwang bzw. das ausschließliche
Ausführen an der Leine nicht mit dem
Tierschutzgesetz vereinbar ist. Auch die
Autorinnen und Autoren dieses Beitrags sehen
darin einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.
Eine Haltung, bei der ein Hund keine Möglichkeit
des freien Auslaufs hat, ist aufgrund der
Einschränkungen des artgemäßen Erkundungs-,
Bewegungs- und Sozialverhaltens nicht
„verhaltensgerecht“ im Sinne des § 2 Nr. 1. Die
EU-Kommission stellte 1998 klar, dass
Bedürfnisse von Tieren, wozu auch das
Sozialverhalten sowie Bewegung gehören,
befriedigt werden sollten, denn „Ist ein Tier
nicht in der Lage ein Bedürfnis zu befriedigen,
so wird sein Befinden früher oder später
darunter leiden.“
In vielen Fällen ist außerdem
eine Bewegungseinschränkung im Sinne von § 2 Nr.
2 denkbar. Zwar ist Leinenzwang nicht unbedingt
mit mangelnder Bewegung gleichzusetzen, da Hunde
an der Leine auch beim Joggen oder Radfahren
bewegt werden können. Diese sportlichen
Tätigkeiten sind jedoch nicht allen Teilen der
Bevölkerung möglich. Hunde haltende
Seniorenhaben beispielsweise Mühe, ihrem Hund
die notwendige Bewegung zu verschaffen, wenn,
wenn in allen Grünanlagen des Wohnumfeldes
Leinenzwang herrscht. Die Qualität der Bewegung
beim angeleinten Laufen neben dem Fahrrad
entspricht außerdem nicht der, die ein frei
laufender Hund während seines Erkundungs-
Sozial- oder Spielverhaltens hat.
Anforderungen an
Freilaufflächen
Wenn in Stadtgebieten ein
genereller Leinenzwang vorgeschrieben ist, ist
dies juristisch betrachtet zumindest fragwürdig.
Es müssen aus Tierschutzgründen immer
ausreichend viele und große Freilaufareale für
Hunde zur Verfügung gestellt werden, da sonst
eine verhaltensgerechte Unterbringung nach dem
Tierschutzgesetz § 2 (s.o.) nicht möglich ist.
Dies ist teilweise in landesrechtlichen
Bestimmungen bereits vorgeschrieben, z.B. für
Bayern im Landesstraf- und Verordnungsgesetz
(Art. 18 Abs. 1 Satz 2): „Der räumliche und
zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf
die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei
auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde
ausreichend Rechnung zu tragen ist.“ Konkret
bedeutet das: „In größeren zusammenhängenden
Siedlungsbereichen gebietet der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, in ausreichendem Maße
geeignete öffentliche Flächen vom Leinenzwang
auszunehmen, um dem Bewegungsbedürfnis der Hunde
Rechnung zu tragen“ (Staatsministerium des
Innern, 1992).
Die Anzahl der Freilaufflächen
sollte dabei unbedingt der Größe des
Gemeindegebietes (gute Erreichbarkeit für alle
Hundehalter) und der Anzahl dort gehaltener
Hunde angepasst werden, so dass es nicht zur
Überfüllung einzelner Flächen kommt. Geeignete
Flächen für den Freilauf von Hunden sollten
ferner groß genug sein, dass auch mehrere Hunde
gleichzeitig auf ihm „herumtoben“ und die im
sozialen Spiel wichtigen Lauf- und
Verfolgungsspiele ausführen können. Sind die
Flächen zu klein, kann es infolge einer zu
großen Hundedichte zu Raufereien unter den
Tieren kommen. Gleichzeitig sollte immer die
Möglichkeit gegeben sein, dass sich Hunde bei
Bedarf zurückziehen und von der Gruppe absondern
können. Es sollte auch darauf geachtet werden,
dass das Gelände abwechslungsreich für die Hunde
ist, so dass dem Erkundungsverhalten ausreichend
Rechnung getragen werden kann. Eine „kahle“
Wiese ohne Baum- und Strauchbestand bietet weder
Schutz vor Sonne, noch ausreichend Sichtschutz,
Rückzugs- und Erkundungsmöglichkeiten. Außerdem
ist es sinnvoll, wenn das Freilaufareal
vertikale Strukturen für das Harnmarkieren
bietet (z.B. Pfähle, Baumstämme). Somit kommt
nicht nur der Größe einer Fläche, sondern auch
deren Strukturierung und Bewuchs eine wichtige
Bedeutung zu. Diese Forderung wird auch von den
Ergebnissen der Studie von Kobelt et al. (2007)
gestützt, die zeigten, dass die Gesamtaktivität
von Hunden, die ganztags im Garten gehalten
wurden, höher war, wenn es im Garten Bewuchs
gab. Die Hunde zeigten hier u.a. mehr
Erkundungsverhalten.
Eine deutliche Beschilderung wäre
darüber hinaus wünschenswert, so dass
Hundehalter und auch Spaziergänger ohne Hunde
erkennen können, dass an diesem Ort mit
freilaufenden Hunden zu rechnen ist.
Maßnahmen zur Vermeidung von
Verhaltensproblemen durch Leinenzwang
Neben Welpenspielgruppen, die für
alle Hunde empfohlen werden, sollten
insbesondere die von den Reglementierungen
betroffenen Hundehalter mit ihren Tieren
Hundeschulen besuchen, um den Hunden die
notwendigen Kontaktmöglichkeiten zu bieten. Die
Verabredung gemeinsamer Spaziergänge auf
erlaubten Arealen ist ebenfalls zu empfehlen.
Neben der körperlichen, ist insbesondere die
mentale Auslastung des Hundes zu beachten, um
Problemen der Unterstimulation vorzubeugen. Jede
Form von Beschäftigung, die Hund und Halter
Freude macht, wie abwechslungsreiche Spiele oder
das Beibringen von Kunststücken, aber auch
Aktivitäten wie z.B. Agility, Flyball, Rallye
Obedience, Rettungshundausbildung sind zu
empfehlen und können helfen, die Einschränkungen
bei den Auslaufmöglichkeiten in den
Stadtgebieten zumindest teilweise auszugleichen.
Zusammenfassung
Folgende Empfehlungen zum
Auslauf von Hunden können gegeben werden:
-
Ein genereller Leinenzwang
für Hunde ist aus ethologischer Sicht
abzulehnen und somit tierschutzrelevant. Zu
einer tiergerechten Haltung von Hunden
gehört die Möglichkeit zu einem freien
Auslauf ohne Leine und zu freiem Kontakt mit
Artgenossen. Leinenzwang und Maulkorb
behindern den artgemäßen Sozialkontakt, die
olfaktorische Kommunikation und das
Erkundungsverhalten. Insbesondere bei Welpen
sind die Möglichkeiten zu freiem Kontakt
ohne Maulkorb und Leine mit Artgenossen für
eine gesunde Verhaltensentwicklung
essentiell.
-
Wenn in Stadtgebieten ein
„genereller“ Leinenzwang vorgeschrieben sein
sollte, müssen aus Tierschutzgründen
ausreichend viele, große und für alle
Hundehalter gut erreichbare, strukturierte
Freilaufareale für Hunde zur Verfügung
gestellt werden.
-
Ein Hund sollte ausgelastet,
nicht aber überfordert werden. Er muss
täglich mindestens zweimal für insgesamt
wenigstens eine Stunde Auslauf im Freien
haben. Wünschenswert sind zwei bis vier
Stunden unter Berücksichtigung individueller
Eigenschaften wie Alter, Trainings- und
Gesundheitszustand, Rasse usw.
-
Der gemeinsame Spaziergang
festigt die Beziehung zum Tierhalter und
bietet dem Hund Möglichkeiten zur mentalen
Stimulation durch Erkunden, sowie zum
sozialen Kontakt mit Artgenossen und anderen
Menschen. Der Aufenthalt im Garten ersetzt
daher keinen Spaziergang.
Anschrift der Verfasser:
Dr. Dorothea Döring,
Lehrstuhl
für Tierschutz, Verhaltenskunde, Tierhygiene und
Tierhaltung,
Veterinärwissenschaftliches
Department der Tierärztlichen Fakultät,
Ludwig-Maximilians-Universität München, Schwere-Reiter-Str.
9, D-80637 München
doro.doering@tierhyg.vetmed.uni-muenchen.de,
www.vetmed.uni-muenchen.de/tierhyg/home.html
Als PDF downloadbar:
Genereller Leinenzwang für Hunde - ein
Tierschutzproblem?
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